Deutsches Luftrecht §11 LuftGerPV

Ich habe soeben einen Text im Motorschirmforum.eu veröffentlicht, damit ihn auch die Leute lesen können die dort nicht angemeldet sind veröffentliche ich diesen Text auch hier.

 

Hallo,

Ich beschäftige mich schon einige Zeit mit diesem Thema, kannte bisher aber nur die Aussage in der NfL II 23/5. Da ich nun auch noch den unten zitierten Paragrafen gesehen habe möchte ich Klarheit haben.
Ist hier nicht jemand der sich juristisch etwas auskennt?
Ich werde nächste Woche das Gespräch mit Jo Konrad suchen (das DULV Hauptquartier ist ganz in meiner Nähe) und hoffe ich kann euch dann noch mehr Info´s liefern. An dieser Stelle möchte ich nun schonmal den Gesetzestext zitieren und eure Meinung dazu hören.
Ich bitte darum sachlich zu bleiben und nicht vom Thema abzudriften. Hier geht es allein um die Anerkennung einer Muster- oder Gerätezulassung eines EU-Mitgliedsstaates als gleichwertigen Ersatz zur deutschen Musterprüfung.

Bundesministerium für Justiz:
§ 11 Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät

(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle oder einer Prüfstelle durchführen und die Übereinstimmung bescheinigen zu lassen, die akkreditiert ist nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,S. 30) gemäß ISO/IEC 17020 oder ISO/IEC 17025 Standard. Bei Luftfahrtgerät mit einem Motor ist hierbei auch die Einhaltung der Lärmemissionsgrenzwerte zu prüfen.
(2) Die Stückprüfung hat der Hersteller vor Auslieferung des Luftfahrtgeräts an den Kunden entsprechend § 10 Absatz 3 Satz 1 durchzuführen. Er hat dem Halter die Betriebsanweisungen bei Auslieferung des Luftfahrtgeräts sowie die zur Mängelbehebung erforderlichen Anweisungen spätestens fünf Tage nach Feststellung des Mangels zur Verfügung zu stellen.
(3) Als Hersteller gilt auch, wer Luftfahrtgerät nach Absatz 1 in die Bundesrepublik Deutschland einführt.
(4) Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.

Ich habe den ganzen Paragraf §11 zitiert, der für mich entscheidende Satz ist hervorgehoben.

Dieser Satz besagt nach meinem Verständnis: „Wenn ein Schirm z.B. in Frankreich als Motorschirm zugelassen ist, ist diese franz. Zulassung ohne weitere Prüfung durch den DULV oder eine andere Institution der deutschen Musterprüfung gleichwertig.“

Dies deckt sich auch mit den Angaben auf dem Deckblatt der NfL II 23/5

Nachrichten für Luftfahrer Teil II:
Lufttüchtigkeitsforderungen sind technische und verfahrensmä-
ßige Mindestforderungen für ein Mustergerät und für die baugleichen Seriengeräte.
Die vorliegenden Lufttüchtigkeitsforderungen gelten für die
Musterzulassung und die Änderung der Musterzulassung von
Motorschirme und Motorschirm-Trikes. Sie bestehen aus dem
allgemeinen Teil (A) und dem besonderen Teil (B).
Wurde in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR oder in der Türkei die Übereinstimmung mit den dort auf schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge in der Bauart Motorschirm und Motorschirm-Trike anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen bereits rechtmäßig nachgewiesen, so ist die Bescheinigung dieses Nachweises der Musterprüfung gleichwertig. Nur bei offensichtlichen Mängeln an dem schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeug in der Bauart Motorschirm und Motorschirm-Trike , die seine Lufttüchtigkeit in Frage stellen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Nachweise anfordern.

Für mich als „Laie“ was juristische Dinge anbelangt hört sich das eindeutig an.

Wie gesagt, ich werde versuchen mit Jo Konrad einen Termin zu vereinbaren und mehr zu Erfahren. Warum wird das nicht so gehandhabt?

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