Französische Motorschirmtest in Deutschland gültig!!!

Dies ist mein 150. Beitrag und zeitgleich einer meiner liebesten =)

Hr. Schiller vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat bestätigt das die Motorschirmtests der DGAC in Frankreich auch in Deutschland gültig sind.

Ich werde versuchen nächste Woche Herrn Schiller anzurufen und zu den K-Prüfungen zu befragen. Mein Schirm ist zum Beispiel laut DGAC bis zu 30KW zugelassen. Da mein Motor weniger Leistung hat darf ich ihn laut DGAC in Kombination fliegen.

Ich weiß das auch daran wieder viele Zweifeln werden, vielleicht auch weil sie schon zu viel erlebt/mitgemacht haben was dieses Thema angeht. Aber ich glaube immer noch daran und bin Optimistisch das wir eines Tages ohne unseren Österreicher und Co auskommen.

Hier als Zitat die Erklärung von Herrn Schiller, dieser Link führt direkt auf die Seite der PMA wo die Erklärung veröffentlicht ist:

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestätigt: Motorschirmtest der DGAC in Frankreich ist in Deutschland gültig


Das von Ihnen als Anlage übersendete Dokument (FICHE D’IDENTIFICATION ULM DE CLASSE 1) wurde von der zuständigen französischen Zulassungsbehörde DGAC ausgestellt. Soweit ich das beurteilen kann, handelt es sich um eine Bestätigung, dass das bezeichnete Muster die angegebenen Grenzwerte und Mustereigenschaften aufweist. Es ist daher vergleichbar einem deutschen Gerätekennblatt.

In der Begründung zur Verordnung zur Neufassung der LuftGerPV heißt es zum neuen § 11 Absatz 4: „Zusätzlich wird in Absatz 4 klar gestellt, dass Zulassungen innerhalb der EU oder des EWR im Sinne des Binnenmarktes den deutschen Zulassungen gleich gestellt sind.“ Wie ich auch in meiner letzten Mail dargestellt habe, geht es hier um einen, von der jeweils zuständigen Stelle ausgestellten Nachweis, dass ein Gerät oder Muster bestimmten Anforderungen gerecht wird, nicht aber um die Anforderungen selber.

Das von Ihnen vorgelegte Dokument halte ich somit als einen, im Sinne des § 11 Absatz 4 der LuftGerPV ausreichenden Nachweis einer zuständigen ausländischen Behörde.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Schiller

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